Gemeinde Muntogna da Schons – Beschwerdeauflage Ortsplanung mit Einspracheauflage Waldfeststellung

BeschwerdeauflageOrtsplanung mit Einspracheauflage Waldfeststellung:

In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des kant. Raumplanungsgesetzes (KRG) findet die Beschwerdeauflage für die von der Gemeindeversammlung Muntogna da Schons am 5. Juni 2025 beschlossene Revision der Ortsplanung statt.
Gleichzeitig erfolgt in Anwendung von Art. 11 des kant. Waldgesetzes (KWaG) und Art. 13 Abs. 1 des eidg. Waldgesetzes (WaG) die öffentliche Auflage der von den zuständi-gen Forstorganen festgestellten und vermessenen Waldgrenze im Bereich Bauzo-ne/Wald.

Gegenstand: Gesamtrevision Nutzungsplanung, Phase 1

Auflageakten:
– Baugesetz
– Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Mathon, Lohn, Donat, Pazen, Wergenstein, Casti, Farden
– Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2500 Dumagns, Ambanida, Summa-punt, Magun
– Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 übriges Gemeindegebiet

Grundlagen:
– Planungs- und Mitwirkungsbericht

Auflagefrist: 21.08.2025 bis 21.09.2025
Auflageort: Gemeindekanzlei Farden

Änderungen nach 2. Mitwirkungsauflage und Gemeindeversammlung:

Baugesetz:
– Ergänzung Artikel 30 (wertvolle Bauten und Anlagen) betreffend Belichtungsöff-nungen bei Zweckänderungen von Stallscheunen.

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Mathon, Lohn, Donat, Pazen, Wergenstein, Casti, Farden:
– Anpassung der Abgrenzung der Dorfzone auf den Parzellen Nr. 5068 (Farden), 6245 (Wergenstein) und 6258 (Casti).
– Zuweisung Grundstück Nr. 14 in Mathon zur Wohn- und Gewerbezone (anstelle Landwirtschaftszone).
– Zuweisung Grundstück Nr. 106 in Mathon zur Wohnzone mit Bauverpflichtung (an-stelle Landwirtschaftszone)
– Genereller Verzicht auf die Festlegung von «erhaltenswerten Bauten» mit Ausnah-me von Bauten auf den Grundstücken Nr. 4083, 6214, 6220, 6239, 6240, 6243, 6263, 6265, 6273, 6282, 6284, 6287, 6289.
– Verzicht auf die Bezeichnung von geschützten Bauten auf Parzelle Nr. 2029
– Anpassung der Gewässerraumzone bei Parzelle Nr. 2023 (Lohn).
– Ergänzung der statischen Waldgrenze bei Parzelle Nr. 4165.

Planungsbeschwerden:
Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können gegen die Ortsplanung innert der Auflagefrist (30 Tage) bei der Regierung des Kanton Graubünden, Reichsgasse 35, 7001 Chur schriftlich Planungsbeschwerde erheben.

Umweltorganisationen:
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden ihre Beteiligung am Verfahren innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.

Einsprachen gegen die ergänzende Waldfeststellung Parzelle Nr. 4165:
Gegen die im Zonenplan bezeichnete statische Waldgrenze auf Parzelle Nr. 4165 kann innert 30 Tagen seit dem Publikationsdatum schriftlich beim Departement für Infrastruk-tur, Energie und Mobilität, Ringstrasse 10, 7001 Chur, Einsprache erhoben werden. Ohne Einsprache tritt die Waldfeststellung in Kraft.

Donat, den 21.08. 2025
Der Gemeindevorstand

 

Beschwerdeauflage_MdS_OP_Baugesetz_Genehmigung

Beschwerdeauflage_MdS_Gesamtrevision_PMB_Genehmigung

Beschwerdeauflage_MdS_ZP_GGP_Siedlungsgebiet_1-1000

Beschwerdeauflage_MdS_ZP_GGP_Ausschnitte_1-2500

Beschwerdeauflage_MdS_ZP_GGP_Uebriges_Gemeindegebiet_1-10000